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SWK 11, 10. April 1996, Seite 023

GrESt: Ermittlung

Wird für ein Grundstück und rechtlich selbständige Sachen ein

Gesamtpreis vereinbart, ist für die Ermittlung der Grunderwerbsteuer der Gesamtpreis im Verhältnis der Werte des Grundstückes und der beweglichen Sachen aufzuteilen – (§ 5 GrEStG), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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