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SWK 11, 10. April 1996, Seite 023

Verfahren: Beweise

Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß einer früher oder zeitnäher getätigten

Aussage in der Regel höherer Wahrheitsgehalt zukommt als einer späteren, abweichenden Aussage – (§ 166 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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