Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Schätzung: Berechtigung
• Die Finanzbehörde ist zur
Schätzung berechtigt, wenn der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, aus welchen Quellen er seinen laufenden Lebensunterhalt bestreiten konnte – (§ 184 BAO)
Der Beschwerdeführer erklärte für das Jahr 1993 aus seiner Tätigkeit als Dolmetscher bei Gesamteinnahmen von 75.854 S und Ausgaben von 54.599 S Einkünfte von 21.255 S.
Über Ersuchen des Finanzamtes vom um Bekanntgabe, wovon der Beschwerdeführer 1993 seinen Lebensunterhalt bestritten habe, teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom mit, von den "restlichen Resten des Einkommens aus meiner freiberuflichen Tätigkeit als Dolmetscher. Das heißt: Von einem Betrag in der Höhe von 21.255 S". Seinen Lebensunterhalt bestreite er von "Privatschulden, deren Höhe ich Ihnen nicht verraten werde, außer wenn Sie mir einen finanzmathematischen Tip zu deren Begleichung geben könnten". Das Finanzamt schätzte zum Umsatz und Gewinn einen Betrag von (brutto) 60.000 S hinzu. Bei dieser Schätzung nach dem Lebensaufwand werde von einem "Lebensminimum" von 7000 S monatlich ausgegangen, wobei die vom Sozialamt erhaltenen Beträge in Höhe von ca. 2500 S zusätzlich berücksichtigt worden seien.
Ob die Aufk...