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SWK 11, 10. April 1996, Seite 022

Kommunalsteuer: Privatschule

Ein gemeinnütziger Verein, der eine Privatschule betreibt, ist zur Entrichtung der

Kommunalsteuer verpflichtet – (§ 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz 1993)

Von der Kommunalsteuer befreit sind "Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen (§§ 34 bis 37, §§ 39 bis 47 der Bundesabgabenordnung)." Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers handelt es sich im Hinblick auf diesen eindeutigen Gesetzestext um eine taxative Aufzählung derjenigen gemeinnützigen Zwecke, die eine Befreiung von der Kommunalsteuer nach sich ziehen. Von den im § 35 Abs. 2 BAO – dort in einer bloß beispielhaften Aufzählung – genannten gemeinnützigen Zwecken sind eben nur die Zwecke der Gesundheitspflege und die näher umschriebenen Fürsorgezwecke, nicht aber die Schulbildung von der Kommunalsteuer befreit. (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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