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SWK 11, 10. April 1996, Seite R 21

Landesbediensteter: Reisekosten

Ein Landesbediensteter kann die Steuerfreiheit von

Reisekosten dann nicht beanspruchen, wenn er an einem Ort längere Zeit oder wiederholt eingesetzt ist – (§ 26 Z 4 lit. b EStG 1988)

Der Beschwerdeführer ist ein weitgehend im Außendienst eingesetzter Bediensteter eines Landeswasserbaubezirksamtes. Für seine Außendiensteinsätze, die er an unterschiedlichen Orten seines Bundeslandes in unterschiedlicher Dauer zu verrichten hatte, machte er Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 im Umfang der jeweiligen Differenzbeträge zwischen den Tagesgeldern nach § 26 Z 4 lit. b EStG 1988 und den ihm vom Arbeitgeber bezahlten Aufwandersatzbeträgen geltend. Die Finanzbehörde kürzte die Werbungskosten mit der Begründung, Verpflegungsaufwand könne im Zusammenhang mit einer Reisebewegung nur dann zu Werbungskosten führen, wenn dem Steuerpflichtigen dadurch, daß ihm die besonders preisgünstigen Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen Aufenthaltsort nicht bekannt seien und sein Dispositionsrahmen bezüglich der Einnahme der Mahlzeiten durch die Reisebewegung wesentlich eingeschränkt sei, ein Mehraufwand für die Verpflegung entstehe. Erlaube es der längere Aufenthalt an einem bestimmten Ort dem Steuerpflichtigen, sich über die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten zu inf...

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