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SWK 11, 10. April 1996, Seite 020

Verfahren: Wiederaufnahme

In einem

Wiederaufnahmeantrag hat der Wiederaufnahmswerber die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme konkret darzustellen – (§ 303 Abs. 1 lit. b BAO)

"Sämtliche angeführten Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens sind vom Wiederaufnahmswerber aus eigenem Antrieb in seinem Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen ... Eine solche Darlegung läßt der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Wiederaufnahmeantrag in jeder Hinsicht vermissen." (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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