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SWK 11, 10. April 1996, Seite 020

Bundesbediensteter: Verwendungszulage

Aus der einem Bundesbediensteten zuerkannten Verwendungszulage kann nicht ein steuerfreier Zuschlag für

Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit herausgerechnet werden – (§ 68 Abs. 2 EStG 1988)

"Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, daß aus den ihm im Rahmen der gewährten Verwendungszulage als Überstundenvergütung bezeichneten Zahlungen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenvergütungen entsprechend der zeitlichen Lagerung der tatsächlich geleisteten Überstunden herausgeschält werden hätten müssen und insoweit die Steuerbefreiung des § 68 Abs. 1 EStG 1988 anzuerkennen gewesen wäre ...

Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer Verwendungszulage gemäß § 30 a Abs. 1 Z 3 Gehaltsgesetz (GG) in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung für eine bestimmte von ihm ausgeübte Funktion ein zusätzlich zum Arbeitsentgelt zu zahlender Betrag zuerkannt, von welchem Teile (1 1/2 facher Vorrückungsbetrag) als Überstundenvergütung ,geltend' bezeichnet wurde. Für die Annahme, daß es sich dabei tatsächlich um eine konkrete Vergütung für hinsichtlich ihrer Anzahl und zeitlichen Lagerung bestimmte Überstunden in Art eines Überstundenpauschales handelt, bietet sich im Beschwe...

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