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Verfahren: Wiederaufnahme
• Ein
Wiederaufnahmeantrag ist zurückzuweisen, wenn dem Antrag nicht zu entnehmen ist, ob er innerhalb der Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erhalten hat, gestellt worden ist – (§ 303 Abs. 2 BAO), (Abweisung)
(, 95/14/0069)