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SWK 11, 10. April 1996, Seite 019

Verfahren: Wiederaufnahme

Ein

Wiederaufnahmeantrag ist zurückzuweisen, wenn dem Antrag nicht zu entnehmen ist, ob er innerhalb der Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erhalten hat, gestellt worden ist – (§ 303 Abs. 2 BAO), (Abweisung)

(, 95/14/0069)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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