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Abgabenbehörde
• Die
Abgabenbehörde zweiter Instanz kann davon ausgehen, daß der von der ersten Instanz angenommene Tatbestand richtig festgestellt worden ist, wenn der Abgabepflichtige im Berufungsverfahren dem nicht entgegengetreten ist – (§ 303 Abs. 4 BAO), (Abweisung)
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