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SWK 11, 10. April 1996, Seite R 19
Gewerbesteuer: Dauerschuldzinsen
• Schuldzinsen, die in engem Zusammenhang mit dem einzelnen Geschäft entstehen, waren bei der Ermittlung des Gewerbeertrages nicht als
Dauerschuldzinsen zu behandeln – (§ 7 Z 1 GewStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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