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SWK 11, 10. April 1996, Seite 019

Gewerbesteuer: Dauerschuldzinsen

Schuldzinsen, die in engem Zusammenhang mit dem einzelnen Geschäft entstehen, waren bei der Ermittlung des Gewerbeertrages nicht als

Dauerschuldzinsen zu behandeln – (§ 7 Z 1 GewStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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