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Die umsatzsteuerliche Behandlung von Zinsen
Unterschiedliche umsatzsteuerliche Folgen durch Gestaltung von Rechtsbeziehungen
Um der EuGH-Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Zinsen, die im Zusammenhang mit Leistungen verrechnet werden, Rechnung zu tragen, hat der Bundesminister für Finanzen in dem Erlaß vom , GZ 09 4501/81-IV/9/95, SWK-Heft 30/1995, Seite A 645, bzw. AÖFV 253/95 die nunmehr geltende Rechtsauffassung der Finanzverwaltung dargelegt.
1. Die Auffassung des EuGH
1.1. Verzugszinsen
Die Bemessungsgrundlage für Leistungen umfaßt nicht die Zinsen, die einem Unternehmer durch gerichtliche Entscheidung deswegen zuerkannt werden, weil die Zahlung des Entgelts nicht bei Fälligkeit erbracht worden ist (Beantwortung der Vorlagefrage). Die Zinsen stellen nämlich eine bloße Erstattung von Kosten, also eine Entschädigung wegen der Verspätung der Zahlung dar. Der Unternehmer hat dem Empfänger seiner Leistung unfreiwillig einen vertraglich nicht vorgesehenen Zahlungsaufschub gewährt. Die verrechneten Zinsen sind zivilrechtlich als Schadenersatz zu qualifizieren. Da ein Fall außerhalb des umsatzsteuerlich relevanten Leistungsaustausches vorliegt, sind die Zinsen nicht steuerbar.
Dies betrifft nicht nur gerichtlich zuerkannte Verzugszinsen, sondern alle Verzugszinsen, die in Anwen...