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Vertreterhaftung für Umsatzsteuer
(A. B.) – Die Auffassung, das Unterbleiben der vollen Abfuhr der mit den Leistungsentgelten vereinnahmten Umsatzsteuer begründe ungeachtet wirtschaftlicher Schwierigkeiten jedenfalls ein im Sinne des § 9 BAO relevantes Verschulden (z. B. ), wird nicht aufrechterhalten. Der Gerichtshof vertritt nunmehr die bereits in einzelnen Erkenntnissen (, 535/80; , 84/13/0198; , 88/13/0223) zum Ausdruck kommende Ansicht, daß das Verschulden in Zusammenhang mit der Haftung für Umsatzsteuer wie bei den "anderen" Abgaben (mit Ausnahme der Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) zu beurteilen ist. Eine Haftung des Vertreters der Gesellschaft ist daher ausgeschlossen, wenn nachgewiesen werden kann, daß die Mittel, die für die Entrichtung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt wurden als andere Verbindlichkeiten. (Erkenntnis eines verstärkten Senates des , 91/13/0038)