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SWK 11, 10. April 1996, Seite A 206

Vermietung von Superädifikaten

(A. B.) – Auch das bürgerliche Recht behandelt Superädifikate in manchen Bereichen nach den Regeln für unbewegliche Sachen. Es kommt das Bestandverfahren (§§ 560 ff. ZPO) in bezug auf Mietverträge – wie hinsichtlich unbeweglicher Sachen – selbst dann zur Anwendung, wenn das vermietete Objekt ein Superädifikat ist. Nach Ansicht des VwGH stellt die Vermietung von Bauten daher unabhängig davon eine Vermietung von Grundstücken im Sinne des § 2 Abs. 3 letzter Satz UStG dar, ob diese in Belassungsabsicht errichtet worden sind oder nicht. (Erkenntnis des )

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