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SWK 11, 10. April 1996, Seite A 205

Reparaturleistungen für deutsche Unternehmer

Mag. Ingrid Kreuzmayr

Beispiel

Der deutsche Unternehmer DE läßt beim österreichischen Unternehmer AT seinen Firmen-PKW reparieren und verwendet bei Auftragserteilung seine UID-Nummer.

Der Umsetzung der 2. Vereinfachungsrichtlinie entsprechend, kann seit der Ort der Leistung bei Begutachtung und Bearbeitung beweglicher körperlicher Gegenstände in den Mitgliedstaat verlagert werden, unter dessen UID-Nummer die Leistung in Anspruch genommen wird.

Aufgrund der Verwendung der deutschen UID-Nummer durch DE verlagert sich der Leistungsort nach Deutschland.

Wenn der Erbringer der Dienstleistung nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Leistung bewirkt wird, ist der Leistungsempfänger gemäß § 51 dUStDV Schuldner der Steuer und muß diese an das für ihn zuständige Finanzamt abführen (Abzugsverfahren).

Hat AT in diesen Fällen eine Nettorechnung oder eine Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer zu legen?

Durch das Jahressteuergesetz 1996 wurde § 3 a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c dUStG (Ort der Tätigkeit bei innergemeinschaftlichen Werkleistungen an beweglichen Gegenständen und der Begutachtung dieser Gegenstände) in § 14 a dUStG aufgenommen. § 14 a dUStG regelt die Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen. Sowe...

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