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SWK 11, 10. April 1996, Seite 204

Aufteilung der Vorsteuern nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Umsätzen

Dr. Ewald Rabensteiner

Die Abgabepflichtige betreibt eine Trafik und zahlt für die Zurverfügungstellung des Verkaufsraumes und diverser Einrichtungsgegenstände Pacht. Laut Pkt. IV des Pachtvertrages beträgt der Pachtzins 5% des Bruttoumsatzes zuzüglich der Umsatzsteuer. Die Umsätze aus dem Stempel- und Briefmarken-, Straßenbahnfahrschein- und Parkscheinverkauf bleiben zur Gänze, die Umsätze aus Lotto und Toto sowie aus dem Verkauf von Brieflosen zu 50% außer Betracht. Es werden sowohl steuerpflichtige als auch unecht steuerbefreite Umsätze ausgeführt.

Die Abgabepflichtige vertrat die Meinung, die Vorsteuer betreffend die Pacht für die Trafik sei den umsatzsteuerpflichtigen Entgelten zuzurechnen, da der Pachtzins 5% des Bruttoumsatzes zuzüglich der Umsatzsteuer betrage. Für die Berechnung des Bruttoumsatzes seien jedoch nur die umsatzsteuerpflichtigen Entgelte (Umsätze aus Stempelmarken, Fahrscheinen und Parkscheinen sowie 50% der Umsätze aus Brieflosen und aus Lotto und Toto seien nicht berücksichtigt) herangezogen worden und somit sei die Pacht nur den umsatzsteuerpflichtigen Entgelten zuzuordnen. Entscheidend sei, daß es sich um eine Unternehmenspacht und um keine Raummiete handle.

Entscheidung des Beruf...

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