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SWK 11, 10. April 1996, Seite 200

Angemessenheit von KFZ-Aufwendungen in Gewinnbetrieben

(A. B.) – Im Hinblick auf das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG kann der auf die Repräsentation entfallende Teil der Aufwendungen für PKW nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden. Ein solcher Anteil des Repräsentationsaufwandes an den Aufwendungen für PKW ist daher von der Abgabenbehörde zu schätzen. Wenn bei dieser Schätzung der steuerlich relevanten Anschaffungskosten eines Mercedes 260 E sowie eines Porsche Cabrio von jeweils 467.000 S (bezogen auf das Anschaffungsjahr 1989) ausgegangen worden ist, so wurden dabei alle in Betracht zu ziehenden Umstände ausreichend berücksichtigt. Der Umstand, daß die Beschwerdeführerin – eine GmbH – in den strittigen Jahren (1989 und 1990) Gewinne in Millionenhöhe erzielt hat, rechtfertigt keine höheren Anschaffungskosten. Denn die Angemessenheit von Betriebsausgaben steht in keinem wechselseitigen Zusammenhang mit der Höhe von Gewinnen. Die Meinung, mit höheren Gewinnen steige auch die Angemessenheitsgrenze, findet im Gesetz keine Deckung. (Erkenntnis des )

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