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SWK 12, 20. April 1996, Seite 029

GmbH-Geschäftsführer: Haftung

Im Falle einer Aufteilung der Agenden zwischen mehreren Geschäftsführern einer GmbH können im Regelfall die mit Abgabenangelegenheiten nicht befaßten Personen zur

Haftung dafür nicht herangezogen werden – (§ 9 BAO)

Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, daß im Innenverhältnis nicht er, sondern der zweite, gemeinsam mit ihm kollektivvertretungsbefugte Geschäftsführer mit der Wahrnehmung der Abgabenangelegenheiten betraut gewesen sei. Er selbst sei lediglich für technische und allgemeinadministrative Verrichtungen zuständig gewesen. Für dieses Vorbringen bot der Beschwerdeführer auch zwei Zeugen an.

Eine interne Verteilung der Geschäftsführeragenden, soweit sie nachweisbar bestand, kann unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Zulässigkeit grundsätzlich geeignet sein, ein Verschulden des danach mit Abgabenangelegenheiten nicht betrauten Geschäftsführers an der Uneinbringlichkeit von Abgabenschuldigkeiten auszuschließen. Die belangte Behörde ist daher zu Unrecht zur Auffassung gelangt, daß die behaupteten Agendenverteilung "absolut unglaubwürdig" sei. (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)

(Verstärkter Senat , 91/13/0038)

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