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Verjährung: Unterbrechung
• Eine zur Durchsetzung des Abgabenanspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbricht die
Verjährung gegenüber jedem für diese Abgaben in Betracht kommenden Zahlungspflichtigen – (§ 238 Abs. 2 BAO)
"... Damit ist die Frage angesprochen, ob Amtshandlungen der Abgabenbehörde im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO die Verjährung des Rechtes zur Einhebung fälliger Abgaben gegenüber jedem für diese Abgaben in Betracht kommenden Zahlungspflichtigen oder nur gegenüber demjenigen unterbrechen, gegen den diese Amtshandlungen gesetzt wurden, ob Unterbrechungshandlungen nach § 238 Abs. 2 BAO demnach, mit anderen Worten, subjekts- oder objektsbezogen wirken ... Der VwGH hält den in den angeführten Erkenntnissen eingenommenen Standpunkt einer personenbezogenen Wirkung von Unterbrechungshandlungen für den Bereich der Einhebungsverjährung nicht mehr aufrecht und bekennt sich nunmehr zur Auffassung der anspruchsbezogenen Wirkung von Unterbrechungshandlungen derart, daß Amtshandlungen nach § 238 Abs. 2 BAO die Verjährung des in § 238 Abs. 1 BAO genannten Rechtes gegenüber jedem unterbrechen, der als Zahlungspflichtiger in Betracht kommt, ohne daß es rechtlich von Bedeutung wäre, gegen wen sich solche Amtshandlungen gerichtet hatten ... Den jeweiligen Umständen des E...