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SWK 12, 20. April 1996, Seite 028

Punzierung von Edelmetallgegenständen

Gegenstände aus "Drittelgold" sind vom

Punzierungsamt dem Einreicher zurückzustellen – (§ 25 Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz)

Die Beschwerdeführerin reichte zehn Stück Goldgegenstände (Ringe) mit einem Feingehalt von 333/1000, die zollamtlich abgefertigt worden waren, beim Punzierungsamt Linz zur Punzierung ein. Das Punzierungsamt und das Hauptpunzierungs- und Probieramt als Rechtsmittelinstanz sprachen aus, daß die Ringe wieder "über die Zollgrenze zurückzuleiten" seien. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Mit Beschluß vom stellte der Verwaltungsgerichtshof aus Anlaß des Beschwerdefalles an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, § 25 Abs. 4 DurchführungsV als gesetzwidrig aufzuheben. Gemäß § 14 Abs. 2 PunzierungsG seien Edelmetallgegenstände, die den Mindestfeingehalt (§ 1) nicht erreichten, bei denen eine andere gesetzwidrige Eigenschaft sich nicht beheben lasse oder an denen der Einreicher die Vornahme der im Abs. 1 erwähnten Änderungen verweigere, zu zerschlagen und dem Einreicher zurückzustellen. Gemäß § 40 Abs. 2 erster Satz leg. cit. seien die Herstellung und die Einfuhr von Gegenständen aus einer Goldlegierung im Fe...

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