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Müllabfuhrgebühren Salzburg
• Berufungsbehörde betreffend die Vorschreibung von
Müllabfuhrgebühren ist im Land Salzburg die Gemeindevorstehung und nicht die Gemeindevertretung – (§ 31 Abs. 6 Salzburger Gemeindeordnung), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, AW 95/17/0009)