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SWK 12, 20. April 1996, Seite 027

Rechtsmittelfrist: Verlängerung

Ein Antrag auf

Verlängerung der Rechtsmittelfrist "zur Einbringung einer Berufung gegen die Umsatz-, Gewerbe- (und) Körperschaftsteuerbescheide 1988 bis 1993" gilt nicht auch für die Berufung gegen die zugrundeliegenden Wiederaufnahmebescheide – (§ 282 BAO)

Die Beschwerdeführerin hatte um Fristverlängerung zur Einbringung einer Berufung gegen die Sachbescheide angesucht. Die Finanzbehörde wies die Berufung, soweit sie sich gegen die Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren für die Jahre 1988 bis 1993 richtet, gemäß § 282 in Verbindung mit § 278 und § 273 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurück. Die Fristerstreckungsanträge hätten auch unter Bedachtnahme auf die jeweils gegebene Begründung keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme geboten, daß die Beschwerdeführerin sich nicht nur die Frist zur Erhebung einer Berufung gegen die Sachbescheide, sondern auch die Frist zur Erhebung einer Berufung gegen die Wiederaufnahmsbescheide offenhalten wollte.

"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung von Anbringen zwar nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu er...

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