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SWK 12, 20. April 1996, Seite 026

Verfahren: Ordnungsstrafe

Ordnungsstrafen können gegen Personen verhängt werden, die sich einer

beleidigenden Schreibweise bedienen – (§ 34 Abs. 3 AVG 1991)

Der Beschwerdeführer erhob gegen eine Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien Einspruch und schrieb in seiner Eingabe:

"Öffentlicher Grund = Gemeinschaftsgrund und sollte durch vertrottelte Magistrate auch nicht okkupiert und zurückgebaut werden!"

Über den Beschwerdeführer wurde eine Ordnungsstrafe von 1000 S verhängt.

Die vom Beschwerdeführer gebrauchte Formulierung ist eine mit der angebrachten Kritik nicht zusammenhängende Beschimpfung. Sie vergiftet die Atmosphäre des Verwaltungsverfahrens, ohne auch nur ein diskutables Werturteil im Sinne des Art. 10 Abs. 1 MRK zum Ausdruck zu bringen oder auch nur mit einem solchen in erkennbarem Zusammenhang zu stehen. Abgesehen davon läge es auch im Interesse der öffentlichen Ordnung (Art. 10 Abs. 2 MRK), der Behinderung von behördlichen Verfahren durch Beschimpfungen entgegenzuwirken, wofür sich eine angemessene Ordnungsstrafe als geeignetes und verhältnismäßiges Mittel darstellt. (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (Vw...
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