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Grundstückserwerb: Rückgängigmachung
• Für die
Rückgängigmachung eines Grundstückserwerbes ist entscheidend, daß der Veräußerer seine ursprüngliche Stellung wiedererlangt – (§ 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987)
Wenn hingegen die Rückgängigmachung eines Kaufvertrages nur erfolgt, um den Verkauf des Grundstücks an eine im voraus bestimmte Käuferin zu ermöglichen, wobei die Auflösung des alten und der Abschluß des neuen Kaufvertrages gleichsam uno actu erfolgen, so erlangt in Wahrheit der Verkäufer die Möglichkeit nicht zurück, das Grundstück auch an einen Dritten zu verkaufen.
Im Beschwerdefall erfolgte die Rückgängigmachung des ersten Kaufes nur zu dem Zweck, nach Erwirkung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung jener Person den Erwerb der Liegenschaft zu ermöglichen, für die die Beschwerdeführerin ursprünglich als Treuhänderin erworben hatte. (Abweisung)
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