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SWK 12, 20. April 1996, Seite 228

Steuerbefreiung für Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. aa UStG 1994 sind andere sonstige Leistungen als die in § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a UStG 1994 bezeichneten Beförderungen befreit, wenn sich die Leistungen auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der EU beziehen und die Kosten für diese Leistungen in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (§ 5 UStG 1994) enthalten sind.

Die Vorschrift gilt nicht für die im § 6 Abs. 1 Z 8, 9 lit. c und 13 UStG 1994 bezeichneten Umsätze und für die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes einschließlich der Werkleistung im Sinne des § 3 a Abs. 3 UStG 1994.

Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung müssen buchmäßig nachgewiesen werden. Dazu gehört auch der Nachweis, daß die Kosten für die Leistung in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten sind. Aus Vereinfachungsgründen wird jedoch bei Leistungen an ausländische Auftraggeber auf diesen Nachweis verzichtet, wenn das Entgelt für die einzelne Leistung weniger als 1500 S beträgt und sich aus der Gesamtheit der beim leistenden Unternehmer vorhandenen Unterlagen keine berechtigten Zweifel daran ergeben, daß die Kosten für die Leistung Teil der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr sind.

Der Erlaß ist ab anzuwenden. ( GZ S 1737/...

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