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Zur Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen
Welche Rechtsmeinung ist für das Tatbestandsmerkmal "... einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte" im § 303 Abs. 4 BAO maßgeblich?
Eine Wiederaufnahme von Amts wegen (§ 303 Abs. 4 BAO) setzt – neben dem Vorliegen von Wiederaufnahmegründen – voraus, daß die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.Nicht schon die Verwirklichung eines Wiederaufnahmegrundes, sondern erst die Verbindung mit einem möglicherweise anderslautenden Bescheid vermag die Wiederaufnahme zu rechtfertigen.Ausschlaggebend ist, ob die Kenntnis der Umstände seinerzeit einen anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Da zu einzelnen Rechtsfragen des öfteren unterschiedliche Rechtsmeinungen zwischen Lehre, Judikatur und Verwaltung bestehen, die sich zudem im Laufe der Zeit ändern können, ist die Frage, welche Rechtsmeinung für die Beurteilung, ob die Kenntnis der Umstände seinerzeit einen anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte, maßgeblich heranzuziehen ist, zu klären.
Ist davon auszugehen, welcher Rechtsmeinung die seinerzeit den Bescheid erlassende Behörde "angehört" hat? Kommt es auf die seinerzeit herrschende Meinung oder die seinerzeitige Verwaltungspraxis an, oder ist die im Zeitpunkt der Prüfung der amtswegigen Wiederaufnahme bei der jew...