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Steuer-Nichtzahlung bei zweifelhafter Pflicht
In welchen Fällen ist kein strafbares Verhalten gegeben?
Ist die Steuerpflicht eines Bezuges zweifelhaft, so sind es nicht nur die Meldepflichten nach den Verfahrensvorschriften, die zu beachten sind. Die Strafvorschriften des KommStG sind es, die dem Gesetzeswortlaut entsprechend eine Strafe auch für Fälle anzudrohen scheinen, in welchen ein Verhalten befolgt wird, das den Verfahrensvorschriften entspricht. – In diesem Beitrag wird aufgezeigt, in welchen Fällen der Nichtzahlung des möglicherweise geschuldeten Kommunalsteuerbetrages ein strafbares Verhalten nicht gegeben ist. Außerdem werden jene landesgesetzlichen Bestimmungen angegeben, nach denen auch die Gemeinden zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet sind.
Jede Ausnahme ausschließend klingt die Strafandrohung des § 15 Kommunalsteuergesetz (KommStG, BGBl. 819/1993), lautend: "Wer die Kommunalsteuer nicht bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit entrichtet ..., ist ... mit Geldstrafen bis zu 6000 S zu bestrafen." Trotz der Härte dieser Ausdrucksweise gibt es Tatbestände und Vorgangsweisen, bei welchen trotz Nicht- oder einer nicht vollständigen Zahlung der Kommunalsteuer eine strafbare Tat nicht begangen wird.
S. A 2241. Stundungsansuchen schließt Strafbarkeit aus
In den Landesabgabenordnungen aller Bundesländer ist die Mög...