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SWK 12, 20. April 1996, Seite 217

Reinigung von Arbeitskleidung

(A. B.) – Kosten der Reinigung einer typischen Berufskleidung fallen – im Unterschied zu solchen der Reinigung einer während der Berufsausübung getragenen bürgerlichen Kleidung – nicht unter das Aufteilungsverbot des § 20 EStG. Sie stellen Werbungskosten dar. (Erkenntnis des , Aufhebung)

Im vorliegenden Fall wurden Kosten der Abnutzung der Waschmaschine und des Bügeleisens sowie Ausgaben für Reinigungsmittel, Wasser und Energie für das Reinigen eines Schlosseranzugs geltend gemacht. Ob das Vorbringen des Beschwerdeführers (eines Gleisbauers), wonach die Arbeitskleidung von der übrigen Wäsche getrennt gewaschen wurde, für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung gewesen ist, läßt sich den Entscheidungsgründen nicht entnehmen.

Nach Ansicht des BFH sind Aufwendungen für die Reinigung von Berufskleidung (Praxiswäsche) einschließlich anteiliger Kosten der Instandhaltung und Wartung der Waschmaschine selbst dann beruflich (betrieblich) veranlaßt, wenn diese – zusammen mit privater Wäsche – in einem Vorgang erfolgt (BStBl. 1993 I, 837, 838). Der VwGH bezieht das Aufteilungsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG ohne weitere Begründung ebenfalls nur auf die Kleidung. Damit läßt er aber – und zwa...

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