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Wertpapierdeckungspflicht für Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen nach § 14 Abs. 5 EStG 1988
Unterdeckung zieht eine Gewinnerhöhung nach sich
§ 14 Abs. 5 EStG 1988 verlangt, daß spätestens am Schluß jeden Wirtschaftsjahres auf Inhaber lautende Wertpapiere inländischer Schuldner (Schuldverschreibungen, Pfandbriefe, bestimmte Investmentzertifikate) vorhanden sind, die nominell 50% des in der Vorjahresbilanz ausgewiesenen Rückstellungsbetrages entsprechen. Eine Unterdeckung zieht eine Gewinnerhöhung im Ausmaß von 60% der Wertpapierunterdeckung nach sich. Die Folgen einer Wertpapierunterdeckung treten jedoch nicht ein, wenn die Wertpapiere getilgt und innerhalb von zwei Monaten nach Einlösung ersetzt werden. Die 2-Monats-Frist kann sich auch über den jeweiligen Bilanzstichtag hinaus erstrecken.
Durch das Abgabenänderungsgesetz 1993 wurden auch die Bestimmungen über die Wertpapierdeckung von Abfertigungen (§ 14 Abs. 5 EStG 1988) neu gefaßt. Es wurde auf die im Kapitalmarktgesetz erfolgte Liberalisierung des Emissionsgeschehens Bedacht genommen. Demnach dürfen alle Schuldverschreibungen herangezogen werden, für die die Prospektpflicht des § 2 Kapitalmarktgesetzes gilt, oder nur deshalb nicht gilt, weil ein Ausnahmetatbestand des § 3 Kapitalmarktgesetzes vorliegt. Für die Deckung dieser Rückstellungen kommen daher – so wie bisher – sowohl Schuldverschreibungen als auch Teilschuldverschreibungen in Betracht, die als Daueremissionen aus...