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SWK 33, 20. November 1996, Seite T 317

Das Gesundheits- und Sozialberich-Beihilfengesetz im Überblick

Zielsetzung und Lösungsansätze des Gesetzesentwurfes

Dr. Eckhard Leithner

Mit dem Gesundheits und SozialbereichBeihilfengesetz ist beabsichtigt, Kostensteigerungen, die sich aus den ab in Kraft tretenden Umsatzsteuerbefreiungen im Gesundheits und Sozialbereich und dem dadurch bedingten Entfall des Vorsteuerabzugs ergeben, nicht auf die Träger der Sozialversicherung, die Krankenfürsorgeeinrichtungen und die Träger des öffentlichen Fürsorgewesens durchschlagen zu lassen. Für die Versicherten werden damit Beitragserhöhungen aus diesem Titel vermieden.

Die 6. MWStRichtlinie (RL 388/77) der EU sieht für eine Vielzahl von Gesundheitsleistungen zwingend eine Steuerbefreiung vor, wobei den Erbringern dieser Leistungen kein Vorsteuerabzug zusteht (unechte Befreiung). Österreich hat sich im Beitrittsvertrag zur EU verpflichtet, sein Mehrwertsteuersystem im Gesundheits und Sozialbereich dem der anderen Mitgliedstaaten der EU bis anzupassen. Die diesbezüglichen gesetzlichen Änderungen sind bereits im UStG 1994 erfolgt und treten mit dem in Kraft.

Die unechte Befreiung weiter Teile des Gesundheits und Sozialbereichs per läßt in Summe gesehen höhere UmsatzsteuerEinnahmen erwarten. Die Mehreinnahmen ergeben sich aus dem Entfall des Vorsteuerabzugs. Sie werden aber durch den W...

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