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SWK 33, 20. November 1996, Seite R 120

DBA Liechtenstein

Ein Grenzgänger, der in Österreich wohnt und im Krankenhaus Vaduz (Liechtenstein) als Diplomkrankenpfleger beschäftigt ist, ist in Österreich steuerpflichtig - (Art. 19 Abs. 2 Doppelbesteuerungsabkommen mit Liechtenstein)

Der Beschwerdeführer ist am Krankenhaus Vaduz (Fürstentum Liechtenstein) als Diplomkrankenpfleger beschäftigt. Er begibt sich in der Regel täglich von seinem Wohnsitz in Österreich an seinen Arbeitsplatz. Das Krankenhaus Vaduz ist (einer im Verwaltungsakt erliegenden Auskunft der Liechtensteinischen Steuerverwaltung zufolge) eine Einrichtung der Gemeinde Vaduz in der Form einer unselbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt. Das Fürstentum Liechtenstein gewährt Beiträge zur Bedeckung des Betriebsabganges des Krankenhauses.

Im Beschwerdeverfahren ist strittig, ob das Besteuerungsrecht im Sinne des Art. 19 Abs. 2 i. V. m. Art. 15 Abs. 4 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Liechtenstein der Republik Österreich oder nach Art. 19 Abs. 1 DBA dem Fürstentum Liechtenstein zusteht. Der Beschwerdeführer vertrat im Abgabenverfahren - gestützt auf ein Rechtsgutachten von Raschauer (auszugsweise veröffentlicht in SWI 1993, 79), das Teil der Verwaltungsakten ist - im wesentlich...

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