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SWK 33, 20. November 1996, Seite 120

Grenzgänger: DBA Liechtenstein

Ein Grenzgänger, der in Österreich wohnt und in Liechtenstein als Koch arbeitet, hat seine Bezüge in Österreich zu versteuern - (Art. 19 Doppelbesteuerungsabkommen mit Liechtenstein)

Der Beschwerdeführer war als Koch von der liechtensteinischen „Stiftung für das Alter" in einem Betagtenwohnheim in Liechtenstein angestellt. Er hatte zu dieser Zeit ausschließlich in Österreich einen Wohnsitz und pendelte von dort an Arbeitstagen zum liechtensteinischen Arbeitsort und zurück.

Die Bestimmung des Doppelbesteuerungsabkommens, daß Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragsstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, in dem Staat zu versteuern sind, der die Vergütungen zahlt, findet hier keine Anwendung. (Abweisung)

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Im gleichen Sinne entschied der VwGH im Falle einer diplomierten Krankenschwester, die am liechtensteinischen „Betreuungszentrum St. Martin" - laut dem einer Auskunft der Liechtensteinischen Steuerverwaltung auszugsweise beiliegenden Gutachten der Regierung des Fürstentums Liechtenstein handelt es sich hiebei um ein von einer Genossenschaft betr...

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