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Übergangsregelung für verkürzte Abschöpfungsverfahren nach dem IRÄG 2017
https://doi.org/10.47782/oeba202212093101
Bei Abschöpfungsverfahren, die vor dem eingeleitet wurden, ist § 213 Abs 1 IO idF BGBl 2010/29 anzuwenden, wonach das Gericht das Abschöpfungsverfahren für beendet zu erklären hat, wenn drei Jahre verstrichen sind und die Insolvenzgläubiger zumindest 50% ihrer Forderungen oder nach Ablauf der Abtretungserklärung zumindest 10% ihrer Forderungen erhalten haben.
Aus der Begründung:
Mit Beschluss des ErstG vom wurde über das Vermögen des Schuldners das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. In der Tagsatzung vom wurde der vom Schuldner angebotene Zahlungsplan angenommen und mit Beschluss des ErstG vom nächsten Tag bestätigt.
Am beantragte der Schuldner die Annahme eines modifizierten Zahlungsplans, hilfsweise die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens, weil er aufgrund einer schweren Depression nicht mehr in der Lage sei, einer ganztägigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei er dem ErstG eine Abtretungserklärung für den Zeitraum von sieben Jahren nach Rechtskraft der Einleitung des Abschöpfungsverfahrens vorlegte.
Nachdem der angebotene Zahlungsplan nicht angenommen worden war, leitete...