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SWK 33, 20. November 1996, Seite 119
Beschlagnahme von Urkunden
•Für die Beschlagnahme von Urkunden im Finanzstrafverfahren genügt es, daß die beschlagnahmten Gegenstände als Beweismittel in Betracht kommen - (§ 89 FinStrG), (Abweisung)
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