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Niederschrift nach § 135 FinStrG
•Eine Niederschrift nach § 135 FinStrG über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat stellt keinen Bescheid, sondern eine öffentliche Urkunde i. S. d. § 168 BAO dar, weswegen hinsichtlich deren Beweiskraft § 292 ZPO zu beachten ist - (§ 125 FinStrG), (Abweisung)
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