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SWK 33, 20. November 1996, Seite 119

Niederschrift nach § 135 FinStrG

Eine Niederschrift nach § 135 FinStrG über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat stellt keinen Bescheid, sondern eine öffentliche Urkunde i. S. d. § 168 BAO dar, weswegen hinsichtlich deren Beweiskraft § 292 ZPO zu beachten ist - (§ 125 FinStrG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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