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SWK 33, 20. November 1996, Seite 118

Fahrlässige Abgabenverkürzung

Ein Betriebsinhaber kann wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung bestraft werden, wenn private Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden - (§ 34 Abs. 1 FinStrG)

Die Beschwerdeführerin betreibt als Einzelunternehmerin eine Fahrschule und ein Reisebüro. Über sie wurde eine Geldstrafe von 10.000 S verhängt, weil sie fahrlässig unrichtige Steuererklärungen abgegeben und dadurch Umsatz- und Einkommensteuer von insgesamt 45.404 S verkürzt hatte.

„. . . Was die Behauptung der Beschwerdeführerin betrifft, sie benutze den PKW überhaupt nicht zu privaten Zwecken, wird zunächst darauf hingewiesen, daß die Beschwerdeführerin sowohl bei ihrer Einvernahme als Beschuldigte als auch bei der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat als Finanzstrafbehörde erster Instanz . . . ausgeführt hat, sie habe den PKW auch zu privaten Zwecken genutzt. Festzuhalten ist, daß die Beschwerdeführerin kein Fahrtenbuch geführt hat. Wie der VwGH in den Erkenntnissen vom , 2228/71, Slg. Nr. 4380/F, und vom , 90/14/0043, m. w. A., ausgeführt hat, ist eine behauptete ausschließlich betriebliche Nutzung eines PKW so unwahrscheinlich, daß ein diesbezüglicher Beweis durch die Führung des Fahrtenbuche...

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