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SWK 33, 20. November 1996, Seite R 117
Verfahren: Aussetzung
•Der Ablauf einer Aussetzung ist zu verfügen, sobald das Verfahren, das Anlaß zur Aussetzung gegeben hat, beendet ist - (§ 212 a BAO), (Abweisung)
(, 95/13/0020)