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SWK 33, 20. November 1996, Seite 117

Verfahren: Aussetzung

Der Ablauf einer Aussetzung ist zu verfügen, sobald das Verfahren, das Anlaß zur Aussetzung gegeben hat, beendet ist - (§ 212 a BAO), (Abweisung)

(, 95/13/0020)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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