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Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
•Der Abgabepflichtige hat schon im Verwaltungsverfahren die für den Bestand und Umfang seiner Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig offenzulegen, und die seiner Ansicht nach für seinen Standpunkt sprechenden Beweisanträge zu stellen - (§ 119 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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