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SWK 33, 20. November 1996, Seite 116

Offenlegungs- und Wahrheitspflicht

Der Abgabepflichtige hat schon im Verwaltungsverfahren die für den Bestand und Umfang seiner Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig offenzulegen, und die seiner Ansicht nach für seinen Standpunkt sprechenden Beweisanträge zu stellen - (§ 119 Abs. 1 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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