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SWK 33, 20. November 1996, Seite 116
Wiedereinsetzungsgrund
•Die Behauptung eines Zustellungsmangels bildet keinen Wiedereinsetzungsgrund, weil bei mangelhafter Zustellung die (versäumte) Frist nicht zu laufen begonnen hätte - (§ 308 BAO), (Abweisung)
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