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SWK 33, 20. November 1996, Seite 115

VfGH: Bundesvergabeamt

Das Bundesvergabeamt (BVA) ist eine kollegiale Verwaltungsbehörde im Sinne des Art. 133 Z 4 B-VG – Grenzen der Vorlagepflicht nach Art. 177 EGV - Bestimmungen des BVergG über Zulässigkeit und Behandlung von Alternativangeboten widersprechen nicht Art. 19 der Baukoordinierungsrichtlinie - [Art. 177 Abs. 1 und 3 EGV, Art. 83 Abs. 2 B-VG, § 6 Abs. 1 Z 4 BVergG, § 10 Abs. 1 BVergG, Art. 19 der Baukoordinierungsrichtlinie (Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, ABl. L 199/1993, 54 ff., im folgenden: BKR), § 22 Abs. 6 und § 29 Abs. 4 BVergG].

Das BVA ist als vorlagepflichtiges Gericht im Sinne des Art. 177 Abs. 3 EGV zu qualifizieren. Grenzen der Vorlagepflicht ergeben sich aus der „acte clair"-Doktrin in den Fällen, daß die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, daß die betreffende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch denS. 116 Gerichtshof war oder daß die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, daß für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt.

Aus den den Angeboten zugrundeliegenden Ausschreibungsunterlagen muß hervorgehen, welchen Mindestanforderungen die Alternativangebote entsprechen müssen. (Abweisung)

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