Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
VfGH: Bauordnung Wien
•Voraussetzung der Verhängung der Bausperre nach der BauO für Wien - (§ 8 BauO für Wien i. d. F. der Bauordnungsnovelle 1976, LGBl. 18)
Anläßlich der Verhängung einer Bausperre muß in der kundgemachten Verordnung die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplanes zum Ausdruck gebracht werden. Die Ermächtigung, eine Bausperre zu verhängen, muß so verstanden werden, daß die zu erlassende Verordnung - dem verfassungsrechtlichen Determinierungsgebot (Art. 18 Abs. 1 B-VG) entsprechend - den Maßstab für die baubehördliche Entscheidung im Einzelfall liefert und so auch die nachprüfende Kontrolle der Entscheidung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ermöglicht.
Der VfGH blieb bei seiner bisherigen Rechtsprechung und lehnte die gegenteilige Rechtsprechung des VwGH (zuletzt , Zl. 90/05/0160, und einer langjährigen Vorjudikatur) ab. (Aufhebung)
()