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SWK 33, 20. November 1996, Seite 594

Nutzungsdauer bei Vermietung und Verpachtung

(A.B.) Der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988, wonach bei Gebäuden, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich nur 1,5% der Bemessungsgrundlage als AfA geltend gemacht werden können, ist eine Beweislastverteilung hinsichtlich einer kürzeren Nutzungsdauer zu entnehmen. Die Beweislast trifft den, der die kürzere Nutzungsdauer behauptet; ein solcher Nachweis ist regelmäßig durch ein Gutachten eines Sachverständigen zu führen.

Beträgt die technische Nutzungsdauer der vermieteten Geschäftsräumlichkeiten rund 63 und damit annähernd 67 Jahre, kommt es auf den Umstand, daß in den vermieteten Anteilen des Gebäudes ein Kaufhaus betrieben wird, nicht mehr an. Die im Gutachten eines Sachverständigen mit 50 Jahren angegebene wirtschaftliche Nutzungsdauer für den Betrieb des Kaufhauses berührt nämlich nicht die Rechtssphäre der Beschwerdeführer, sondern die der in den vermieteten Geschäftsräumlichkeiten ein Kaufhaus betreibenden Aktiengesellschaft. Die vermieteten Gebäudeanteile können auch noch nach Ablauf der auf den Betrieb eines Kaufhauses bezogenen wirtschaftlichen Nutzungsdauer zur Erzielung v...

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