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ÖBA 12, Dezember 2022, Seite 923

Klauselentscheidung zu Zustimmungsfiktionen

https://doi.org/10.47782/oeba202212092301

§§ 863, 879 ABGB; §§ 6, 28 KSchG; § 50 ZaDiG 2018; Art 52 Zahlungsdienste-RL II; § 409 ZPO.

Klauselentscheidung zu Zustimmungsfiktionen.

Aus den Entscheidungsgründen:

[…]

2. Klausel 2:

„1.11.2.2. Die Möglichkeit zu Leistungsänderungen auf diesem Weg ist auf sachlich gerechtfertigte Fälle beschränkt; eine sachliche Rechtfertigung liegt insb dann vor, wenn die Änderung durch gesetzliche oder aufsichtsbehördliche Maßnahmen notwendig ist, die Änderung die Sicherheit des Bankbetriebs oder die Abwicklung der Geschäftsverbindung mit dem Kunden fördert, die Änderung zur Umsetzung technischer Entwicklungen erforderlich ist, vereinbarte Leistungen nicht mehr kostendeckend erbracht werden können oder die Leistungen auf Grund geänderter Kundenbedürfnisse nur mehr von wenigen Kunden nachgefragt werden.“

6.1. Es entspricht der stRsp des OGH, dass eine Zustimmungsfiktionsklausel nicht allein deshalb automatisch zulässig ist, weil sie die gesetzlichen Formalerfordernisse erfüllt, sondern dass auf diesem Weg ermöglichte Vertragsänderungsklauseln zusätzlich der Kontrolle iSd RL 93/13/EWG sowie deren nationaler Umsetzung (§ 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 3 KSchG) unterliegen (RS0128865; 5 Ob 117/21y [Rn ...

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