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SWK 13, 1. Mai 1996, Seite 129

Art. 39: Einkommensteuergestz 1988

Der Nationalrat hat beschlossen:

ARTIKEL 39

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 499/1995, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge "außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) und Sanierungsgewinne (§ 36)" die Wortfolge "und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35)".

2. In § 2 Abs. 2 lautet der zweite Satz:

"Verluste aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt(e) im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist, sind weder ausgleichsfähig noch gemäß § 18 Abs. 6 und 7 vortragsfähig."

EB: Der Entfall der Sanierungsgewinne aus der Einkommensdefinition des § 2 Abs. 2 entspricht dem Wegfall des § 36 ab 1998.

S. 130Zur weiteren Einschränkung von Verlustbeteiligungsgesellschaften sollen in das Verlustausgleichsverbot des § 2 Abs. 2 zweiter Satz ab der Veranlagung 1996 auch Verluste aus Betrieben einbezogen werden, deren Unternehmensschwerpunkt in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist. Darunter fallen insbesondere Leasinggesellschaften. Das Verlustausgleichsverbot gilt auch in jenen Fällen, in denen der Unternehmen...

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