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SWK 31, 1. November 1996, Seite 111

Verfahren: befugter Vertreter

Schreitet ein nicht zur berufsmäßigen Vertretung befugter Vertreter ein, dann hat die Behörde dem Einschreiter die Behebung des Formgebrechens aufzutragen - (§ 20 Abs. 1 Vorarlberger Abgabenverfahrensgesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE)
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