Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kündigung während der Kurzarbeit
Weder Wiedereinstellung noch Kündigungsentschädigung
Die herrschende Ansicht geht davon aus, dass eine betriebsbedingte Kündigung während der Kurzarbeit oder der Behaltefrist rechtswidrig, aber wirksam ist. Die Kurzarbeit dient arbeitsmarktpolitischen Interessen. Die Konsequenzen eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus der Kurzarbeit liegen daher im Förderrecht.
1. Vorbemerkung
Die Kurzarbeit verleiht einzelnen Arbeitnehmern – hinsichtlich der Vertragsbeendigung – keine individuellen Rechte. Weder im AMSG noch der Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe und auch nicht in der Sozialpartnervereinbarung finden sich Anhaltspunkte für einen individuellen Kündigungsschutz. Kann eine Unwirksamkeit nicht angenommen werden, so ist auch ein Wahlrecht ausgeschlossen. Eine Kündigungsentschädigung stünde damit nicht zu.
Die Frage der Wirksamkeit der Kündigung kann aber dahingestellt bleiben: Selbst dann, wenn man von der unzutreffenden Rechtsansicht ausginge, dass die Kündigung rechtsunwirksam sei, erlaubt dies noch nicht die Annahme eines Wahlrechts. Aus den arbeitsmarktpolitischen Zielen der Kurzarbeit ergibt sich ja, dass der Arbeitsplatz erhalten werden soll. Arbeitnehmer sollen es damit nicht in der Hand haben, sich gezielt für den Verlust des A...