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SWK 31, 1. November 1996, Seite 109

GmbH-Geschäftsführer: Haftung

Bei der Haftung des Geschäftsführers einer GmbH hat die rückständige Umsatzsteuer keine Sonderstellung - (§ 9 BAO)

„Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid . . . davon aus, daß es sich bei der Umsatzsteuer um eine mit den Preisen bereits vereinnahmte Abgabe handle und der Vertreter zur gänzlichen Abfuhr der Umsatzsteuer ungeachtet wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Gesellschaft bei korrekter Geschäftsführung jedenfalls in der Lage sein müsse.

In seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 91/13/0037, 0038 . . . hat der Gerichtshof . . . ausgesprochen, daß die von ihm verschiedentlich vertretene Ansicht, die Umsatzsteuer werde mit den Preisen für die erbrachten Lieferungen und sonstigen Leistungen bezahlt und stehe daher für die Abfuhr an das Finanzamt ungeachtet wirtschaftlicher Schwierigkeiten zur Verfügung, nicht aufrecht hält. Vielmehr ist auch bei der Umsatzsteuer zu prüfen, ob ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, widrigenfalls dies eine für die Uneinbringlichkeit kausale schuldhafte Verletzung der Abfuhrpflicht des Vertreters ausschließen kann." (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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